a VwVG vorgelegt hat. Das Revisionsgesuch ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen (zur Prüfung der erwähnten Exilaktivitäten des Gesuchsteller sowie der Entwicklung in der Provinz Tunçeli im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vgl. nachfolgende E. 6b in fine). b. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller im weiteren Tatsachen geltend gemacht - und entsprechende Beweismittel eingereicht -, welche sich nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 27. Oktober 1994 ereignet haben.