12 entgegengehalten hat (vgl. Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 1994, S. 11, E. 5c.bb); aus der Situation in seiner Heimatprovinz kann der Gesuchsteller somit revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Tatsachen, welche sich bereits vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides zugetragen haben, zu Ungunsten des Gesuchsteller jedoch bisher unbewiesen geblieben sind, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Nach dem Gesagten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorgelegt hat.