nicht erfüllen. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgebrachte Tatsachen nämlich nur dann als erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Rz 321).