66 Abs. 1 Bst. b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid lediglich dann in Revision zieht, wenn der EGMR beziehungsweise das Ministerkomitee eine Individualbeschwerde gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist). 6. Die Tatsache, dass die Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT nicht per se einen Revisionsgrund darstellt, schliesst hingegen nicht aus, dass neue erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT oder als Ergebnis eines solchen beigebracht werden können, welche unter dem Titel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung, eine Wiedererwägung oder