qualifiziertes Schweigen beantwortet. Auch unter Berücksichtigung der von Teilen der Lehre geäusserten Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung eines qualifizierten Schweigens - welche letztlich immer eine richterliche Mutmassung beinhaltet (vgl. Hutter, a.a.O., S. 79 ff., insb. S. 88 ff.) - ist festzuhalten, dass jedenfalls eine «echte» Lücke im Gesetz nicht vorliegt. d. Nach der Feststellung des Fehlens einer «echten» Lücke stellt sich im weiteren einzig noch die Frage, ob die im Gesetz - implizit - enthaltene Regelung derart unbefriedigend erscheint, dass sie als «unechte» Lücke korrigiert werden müsste.