Die obengenannten beachtlichen Unterschiede hinsichtlich der Durchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits der FoK (beziehungsweise des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) waren dem Gesetzgeber bei der Revision des OG beziehungsweise des VwVG durchaus bewusst. Nachdem der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend die FoK darauf hingewiesen hatte, im Gegensatz zum Parteienverfahren mit quasi-rechtlichem Charakter, wie es die EMRK vorsehe, biete die FoK lediglich einen rudimentär ausgebildeten Kontrollmechanismus (vgl. BBl 1985 III 287), führte er in seiner Botschaft