Beide Verfahren zeichnen sich durch grösste Rücksichtnahme auf die betroffenen Staaten aus. Im äussersten Fall kommt es zur Abfassung eines Berichts des CAT, in welchem dieses dem betroffenen Staat und dem Beschwerdeführer seine Auffassungen («views»; «constatations») mitteilt (vgl. Hailbronner/Randelzhofer, a.a.O., S. 642 f., Ziff. III; Nowak, a.a.O., S. 114 f., Ziff. 4c). dd. Die obengenannten beachtlichen Unterschiede hinsichtlich der Durchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits der FoK (beziehungsweise des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) waren dem Gesetzgeber bei der Revision des OG beziehungsweise des VwVG durchaus bewusst.