des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2, für die Schweiz in Kraft seit 18. September 1992; dieser Pakt enthält in seinem Art. 7 ebenfalls ein völkerrechtliches Folterverbot) verankerten Verfahren; gleiches gilt für die in Art. 21 FoK vorgesehene Staatenbeschwerde, welche dem in Art. 41 des genannten Paktes vorgesehenen Instrumentarium nachgebildet wurde (vgl. Nowak, a.a.O., S. 114 f.; BBl 1985 III 295, Fussnote 11). Beide Verfahren zeichnen sich durch grösste Rücksichtnahme auf die betroffenen Staaten aus.