O., S. 646); dieser von der herrschenden Lehre mitgetragenen Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die soeben genannten Autoren halten im weiteren dafür, dass die nationale Behörde mit ihrer Entscheidung nicht zuwarten müsse, bis «von den in Art. 3 Abs. 2 [FoK] genannten internationalen Organen» - gemeint ist das CAT - einschlägige Feststellungen nach der einen oder anderen Richtung getroffen worden seien (vgl. Hailbronner/Randelzhofer, a.a.O., S. 646).