Zürich 1989, S. 154; Kay Hailbronner / Albrecht Randelzhofer, Zur Zeichnung der UN-Folterkonvention durch die Bundesrepublik Deutschland, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1986, S. 642 f.). Hailbronner/Randelzhofer führen diesbezüglich aus, die Feststellungen des CAT seien von den nationalen Behörden nach Art. 3 Abs. 2 FoK nur «unter anderem» zu berücksichtigen. Trotz Vorliegens einer entsprechenden Feststellung des CAT könne daher die nationale Behörde unter Würdigung aller Umstände im konkreten Fall zum Ergebnis gelangen, dass keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestünden (vgl. Hailbronner/Randelzhofer, a.a.O., S. 646);