In der Praxis ergaben sich jedoch grösste Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung dadurch, dass nach den Verfahrensgesetzen (insbesondere dem OG und dem VwVG) in ihrer damaligen Fassung die schweizerischen Gerichte nicht auf ihre rechtskräftigen Urteile zurückkommen konnten. Ausgehend von einem Postulat von Nationalrat Reininger vom 19. September 1979 wurde daher ein entsprechender Revisionsgrund unter anderem in Art. 139a OG und Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG aufgenommen (vgl. Mark Villiger, Handbuch der