Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 349). Mit der Ratifikation der EMRK ist die Schweiz jedoch die Verpflichtung eingegangen, die Urteile beziehungsweise Resolutionen der Strassburger-Organe als bindend anzusehen (vgl. Art. 53 bzw. Art. 32 Abs. 4 EMRK) und, falls eine Konventionsverletzung festgestellt wird, Wiedergutmachung zu leisten. In der Praxis ergaben sich jedoch grösste Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung dadurch, dass nach den Verfahrensgesetzen (insbesondere dem OG und dem VwVG) in ihrer damaligen Fassung die schweizerischen Gerichte nicht auf ihre rechtskräftigen Urteile zurückkommen konnten.