Jahresbericht des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über die Tätigkeiten der Schweiz im Europarat 1997, BBl 1998 I 586 ff.). Einem Urteil des EGMR - beziehungsweise einer Resolution des Ministerkomitees -, in welchem eine Konventionsverletzung festgestellt wird, kommt zwar nach einhelliger Auffassung keine kassatorische Wirkung hinsichtlich des letztinstanzlichen nationalen Urteiles zu, d.h. der innerstaatliche Entscheid wird nicht ohne weiteres aufgehoben (vgl. Jochen Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl a.Rh. u.a. 1996, S. 725; Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 349).