6 nicht ausdrücklich über eine allfällige Einführung eines entsprechenden Revisionsgrundes diskutiert. Die Tatsache, dass im Zuge der Revision von Art. 66 Abs. 1 VwVG ohne weiteres Gelegenheit zur Einführung weiterer Revisionsgründe bestanden hätte, der Gesetzgeber aber eine solche Möglichkeit nicht einmal in Betracht gezogen hat, deutet darauf hin, dass er qualifiziert geschwiegen hat (vgl. BGE 99 V 19 ff.; diesbezüglich kritisch Hutter, a.a.O., S. 84 ff.).