Die Feststellung der grundsätzlich abschliessenden Aufzählung der Revisionsgründe steht indessen einer Prüfung der Frage, ob Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG durch richterliche Lückenfüllung zu ergänzen ist, nicht im Wege, gelten doch hinsichtlich einer allfälligen Erweiterung der anerkannten Revisionsgründe die allgemeinen Regeln über die Lückenfüllung im öffentlichen Recht (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 90, mit weiteren Hinweisen). Es ist somit im folgenden anhand der immer noch vorherrschenden Unterscheidung von «echten» und «unechten» Gesetzeslücken zu prüfen, ob Art. 66 Abs. 1 Bst.