In der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung sind die Auffassungen bezüglich der Unterscheidung in «echte» und «unechte» Lücken zwar kontrovers und es ist bei gewissen Autoren seit längerer Zeit nur noch von «planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes» die Rede. Im Ergebnis herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass Gesetzeslücken durch den rechtsanwendenden Richter geschlossen werden können, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu und zum Folgenden Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, eine Einführung, Bern 1986, S. 83 ff. [nachfolgend zitiert: Gygi, Verwaltungsrecht]; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl.