66 VwVG; die Argumentation des Gesuchstellers, welche sich auf einen unrichtigen chronologischen Ablauf des Inkrafttretens der fraglichen Normen stützt, geht daher fehl. b. Dieser Umstand alleine spricht indessen noch nicht a priori gegen das Vorhandensein einer Gesetzeslücke. Erfahrungsgemäss sind nämlich Rechtserlasse oft unvollständig, indem entweder eine Rechtsfrage, die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich gar nicht geregelt ist (sog. «echte» Lücke), oder aber indem das Gesetz zwar eine Regelung bereithält, diese aber unter den heutigen Verhältnissen in keiner Weise mehr befriedigt (sog. «unechte» Lücke).