66 Abs. 1 Bst. b VwVG sei bezüglich der darin enthaltenen Revisionsgründe lückenhaft, weil die revidierte Fassung dieser Bestimmung vom 4. Oktober 1991 stamme, währenddem die FoK erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die FoK für die Schweiz bereits am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist, mithin einige Jahre vor dem auf den 15. Februar 1992 erfolgten Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 66 VwVG; die Argumentation des Gesuchstellers, welche sich auf einen unrichtigen chronologischen Ablauf des Inkrafttretens der fraglichen Normen stützt, geht daher fehl.