verschiedentlich klar an die Empfehlungen und Feststellungen des CAT gehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als verbindlich erachte. Sowohl im Fall M. - in welchem das CAT erstmals eine gegen die Schweiz gerichtete Individualbeschwerde gutgeheissen habe - als auch im vorliegenden Fall hätten sich die schweizerischen Behörden an die Empfehlung des Komitees hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gehalten; damit habe die Schweiz ihren Willen bekundet, sich an die Empfehlungen des CAT zu halten.