4 des Artikels vom 4. Oktober 1991 stamme, währenddem die FoK erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei. Da sich die Individualbeschwerde an den EGMR und diejenige an das CAT ausschlössen, müsse gefolgert werden, dass beiden Rechtsmitteln derselbe Stellenwert zukomme und Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG somit auch bei Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT Anwendung finde. In seiner Eingabe vom 27. Juni 1996 führt der Gesuchsteller im weiteren aus, es treffe zwar zu, dass die Feststellung des CAT, wonach die Schweiz die FoK verletzt habe, formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufweise. In der Vergangenheit habe sich die Schweiz jedoch