66 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erwähne als Revisionsgrund zwar lediglich die Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder das Ministerkomitee wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung des VwVG enthalte jedoch hinsichtlich der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT eine Gesetzeslücke, welche darauf zurückzuführen sei, dass die revidierte Fassung