er macht geltend, bei dieser Sachlage sei vom Bestehen eines objektiven Nachfluchtgrundes auszugehen. Im weiteren macht der Gesuchsteller geltend, er betätige sich auch in der Schweiz weiterhin aktiv für die KAWA. Er legt diesbezüglich zwei Fotografien ins Recht, auf welchen er anlässlich von Kundgebungen als Träger von Spruchbändern dieser Organisation erkennbar ist. Am 3. Januar 1997 ist schliesslich die Ehefrau des Gesuchstellers in die Schweiz gelangt und hat ein Asylgesuch gestellt, welches im Urteilszeitpunkt erstinstanzlich beim BFF hängig ist. Die ARK weist das Revisionsgesuch ab und überweist die Sache ans BFF zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG.