Auf Gesuch des Gesuchstellers und Ersuchen des CAT hin setzte das BFF den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Am 8. Mai 1996 hiess das CAT in der Folge die Beschwerde des Gesuchstellers gut und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 FoK darstellen würde (VPB 60.132).