Mit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1995 gelangte der Gesuchsteller mit einer Individualbeschwerde an das Comité contre la torture («Committee against torture», nachfolgend kurz CAT) in Genf, in welcher er eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) durch die Schweiz geltend machte. Auf Gesuch des Gesuchstellers und Ersuchen des CAT hin setzte das BFF den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.