Bezüglich der nachgewiesenen strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten anfangs der Achtzigerjahre stellte sich das BFF dabei auf den Standpunkt, diese Verfolgung habe im Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchstellers bereits sehr lang zurückgelegen, weshalb es am asylrechtlich relevanten zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des Gesuchstellers mangle. Die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der polizeilichen Behelligungen in der Region Izmir sowie hinsichtlich des geltend gemachten Kontakts zum türkischen Nationalrat K.G. erachtete es im weiteren