Im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) getroffene Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergaben in der Folge, dass die eingereichten Gerichtsakten authentisch sind. Mit Verfügung vom 1. Juli 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.