Die Polizei habe von diesem Gespräch erfahren und ihn in Izmir gesucht, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seit diesem Zeitpunkt werde seine Ehefrau von den Sicherheitskräften bedrängt, weshalb sie zu seinem in B. lebenden Bruder habe ziehen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel zu den Akten, darunter das Urteil des Militärgerichts N. aus dem Jahr 1984. Im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) getroffene Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergaben in der Folge, dass die eingereichten Gerichtsakten authentisch sind.