1 2. Dieser Umstand schliesst hingegen nicht aus, dass neue erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT oder als Ergebnis eines solchen beigebracht werden können, welche für eine Neubeurteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) von Bedeutung sind oder welche durch das BFF im Rahmen einer Wiedererwägung oder eines neuen Asylgesuches (Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu prüfen sind. Dabei ist den Feststellungen des CAT, wonach der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland unzulässig ist, Rechnung zu tragen (E. 6).