Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG. Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter («Committee against torture», CAT).[13] 1. Die Gutheissung einer Individualbeschwerde gemäss Art. 22 FoK durch das CAT stellt keinen selbständigen Revisionsgrund dar. Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG weist diesbezüglich weder eine echte noch eine unechte Gesetzeslücke auf (E. 5).