{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n 12\nentgegengehalten hat (vgl. Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 1994, S. 11,\nE. 5c.bb); aus der Situation in seiner Heimatprovinz kann der Gesuchsteller\nsomit revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nWeitere Tatsachen, welche sich bereits vor der Ausfällung des\nBeschwerdeentscheides zugetragen haben, zu Ungunsten des Gesuchsteller\njedoch bisher unbewiesen geblieben sind, bringt der Gesuchsteller nicht\nvor. Nach dem Gesagten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass\nder Gesuchsteller keine neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise\nBeweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorgelegt hat. Das\nRevisionsgesuch ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen (zur Prüfung\nder erwähnten Exilaktivitäten des Gesuchsteller sowie der Entwicklung in der\nProvinz Tunçeli im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vgl. nachfolgende\nE. 6b in fine).\nb. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller\nim weiteren Tatsachen geltend gemacht - und entsprechende Beweismittel\neingereicht -, welche sich nach der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom\n27. Oktober 1994 ereignet haben.\nZunächst ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Gesuchsteller\nsich mit einem Schreiben vom 6. Dezember 1994 an den Staatsanwalt von\nIzmir gewandt hat, in welchem er sich - unter Vorspiegelung der falschen\nTatsache, dass er sich immer noch an seiner Adresse in Y. aufhalte und sich\nfür eine Arbeitsstelle in einem staatlichen Betrieb interessiere - erkundigte,\nob die gegen ihn im Nachgang an seine Verurteilung von 1984 verhängten\nSanktionen immer noch Gültigkeit hätten. Der Gesuchsteller bringt vor, seine\nEhefrau sei in der Folge von der Polizei behelligt worden, da die Beamten\ndavon ausgegangen seien, er halte sich immer noch in der Türkei auf; er hat in\ndiesem Zusammenhang ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten gereicht,\nin welchem diese die polizeilichen Aktionen bestätigt (vgl. verschiedene\nSchreiben der Ehefrau des Gesuchstellers, wonach die Polizei am 2. August\n1996 erneut bei ihr erschienen sei und sie wegen den Aktivitäten ihres\nEhemannes geschlagen, beschimpft und bedroht habe). Im weiteren macht\nder Gesuchsteller geltend, die Polizei habe seine Ehefrau auch aufgesucht,\nnachdem C.T., ein ehemaliger politischer Weggefährte, welcher erst 1996\naus dem Gefängnis entlassen worden sei, bei ihr gewesen sei und von dort\naus mit ihm (dem Gesuchsteller) telefoniert habe. Schliesslich bringt der\nGesuchsteller vor, zu seinem eigenen Erstaunen habe das CAT im Nachgang\nan die Gutheissung seiner Beschwerde ein Pressecommuniqué abgegeben,\nin welchem es ihn mit vollem Namen erwähnt habe und zahlreiche Details\nbezüglich seiner Asylgründe und zur Situation seiner Familie aufgeführt habe.\nDiese Mitteilung sei in mehreren Zeitungen erschienen und es sei davon\nauszugehen, dass sein Name äusserst weitherum bekannt geworden sei.\nSein Fall sei insbesondere auch in der türkischen Tageszeitung «Hürriyet»\nwiedergegeben worden, und zwar ebenfalls unter voller Namensnennung und\nmit Angaben über sein Asylverfahren in der Schweiz; er macht geltend, damit\nliege ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller Kopien mehrerer Zeitungsartikel (...) ins Recht\ngelegt, in welchen er jeweils namentlich erwähnt wird.\n\n13\nDie soeben genannten Vorbringen des Gesuchstellers sowie die\nentsprechenden Beweismittel sind, da sie sich erst nach der Ausfällung\ndes Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 ereignet\nhaben, revisionsrechtlich unerheblich. Sie erscheinen indessen, ohne\neinen materiellen Entscheid vorwegzunehmen, durchaus geeignet zur\nBegründung eines neuen Asylgesuches (vgl. das Grundsatzurteil der ARK\nvom 4. März 1998, VPB 63.7[16] E. 6c.bb). Die Akten werden daher dem BFF\nzur Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d\nAsylG überwiesen. Das BFF wird im Rahmen dieses Verfahrens auch die unter\nE. 6a genannten Sachverhalte, welche für sich allein die Anforderungen an\ndie revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht zu erfüllen vermögen, in seine\nErwägungen einbeziehen und bei seinem Entscheid den Feststellungen des\nCAT Rechnung zu tragen haben. Insbesondere ist zu beachten, dass der Vollzug\nder Wegweisung ins Heimatland gemäss CAT-Entscheid unzulässig ist.\n[13] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37.\n[14] Cf. ci-dessus note 1, p. 37.\n[15] Cfr. sopra nota 3, pag. 38.\n[16] Oben, S. 52.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerische Asylrekurskommission vom\n31. Juli 1998, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen\nAsylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 14\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 163\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}