{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n 11\nTatsache Beweis zu führen gedenkt, die sich vor jenem Entscheid zugetragen\nhat (vgl. VPB 58.35 E. 4a). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall\n- zumindest teilweise - erfüllt.\nSo macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe sich auch in der Schweiz\nzur KAWA bekannt, indem er an deren Veranstaltungen teilgenommen\nhabe, anlässlich von 1. Mai-Feiern und Gedenkmärschen zum 12. September\n(1980, dem Tag des Militärputsches in der Türkei; Anm. der Kommission)\nhinter deren Fahne marschiert sei und sich nach Erscheinen des neuen\nParteiorganes «Jîyana Nû» als Vertreter der Schweiz für diese engagiert habe;\ndie letztgenannte offizielle Tätigkeit habe er jedoch aufgrund des Druckes,\ndem seine Ehefrau in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, bereits nach der\nEdition der ersten Ausgabe wieder eingestellt (vgl. Revisionseingabe vom\n11. Juni 1996, Ziff. 4). Zur Stützung dieser Vorbringen hat der Gesuchsteller\nin der Folge mit Eingabe vom 27. Juni 1996 zwei Fotografien - darunter\neine aus dem Mai 1994, mithin einem Zeitpunkt vor Ausfällung des\nBeschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 - zu den Akten gereicht,\nauf welchen er als Träger von Spruchbändern der KAWA bei Kundgebungen\nzu sehen ist. Im Zusammenhang mit den soeben genannten politischen\nExilaktivitäten des Gesuchstellers - soweit sie den Zeitraum vor Ausfällung des\nBeschwerdeentscheides betreffen - gelangt die Kommission zum Schluss,\ndass die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel die\nAnforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG\nnicht erfüllen. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten\nim Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgebrachte Tatsachen nämlich nur\ndann als erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des\nangefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis\nzu führen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich\n1993, S. 189, Rz 321). Dies kann in casu nicht gesagt werden, vermag doch\ndie Teilnahme an politischen Kundgebungen in der Schweiz für sich alleine\ntrotz notorischer Überwachung dieser Aktivitäten durch den türkischen\nGeheimdienst keine Gefährdung des Gesuchstellers zu belegen, welche\ndie Aufhebung des Beschwerdeentscheides und die Wiederaufnahme des\nBeschwerdeverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Unter diesen Umständen\nkann die Frage, ob der Gesuchsteller die vorgebrachten Exilaktivitäten nicht\nbereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können,\noffenbleiben.\nGleiches gilt im weiteren auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller im Rahmen\ndes Beschwerdeverfahrens vor dem CAT geltend gemachte Situation in seiner\nursprünglichen Heimatprovinz Tunçeli. Der Gesuchsteller hat zwar unter\nEinreichung etlicher Beweismittel hinreichend dargelegt, dass die türkischen\nSicherheitskräfte im Rahmen von militärischen Operationen gegen die\nkurdische Arbeiterpartei PKK im September/Oktober 1994 etliche Dörfer\nin der Region um X., darunter auch sein eigenes Heimatdorf, dem Erdboden\ngleichgemacht haben. Diese Tatsache erscheint indessen nicht erheblich im\nrevisionsrechtlichen Sinne, da die Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller\ndas Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Westen der Türkei\n\n"}