{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n 10\ndargelegten Gründen eine ausnahmsweise richterliche Korrektur aufgrund\neiner geltungszeitlichen Auslegung von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht\nstatthaft.\ne. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG\nhinsichtlich der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT weder eine\n«echte» noch eine «unechte» Gesetzeslücke aufweist, da der Entscheid des CAT\ninsbesondere angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht die gleiche\nWirkung beanspruchen kann, wie der Entscheid des EGMR beziehungsweise\ndes Ministerkomitees des Europarates, und der Gesetzgeber deswegen\nbei der Aufnahme des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG\ndurch qualifiziertes Schweigen von der Einführung eines diesbezüglichen\nRevisionsgrundes abgesehen hat. Das vorliegende Revisionsgesuch ist\ndemnach abzuweisen, soweit der Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. b\nVwVG angerufen wird.\nf. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst die\nAnnahme eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung\neiner Beschwerde durch das CAT nicht automatisch zur vollständigen\nAufhebung des innerstaatlichen Urteiles und der Anerkennung des\nGesuchstellers als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu führen vermöchte;\nmit dem Absehen von Vollzugshandlungen wäre einer allfälligen\nvölkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz nämlich durchaus Genüge\ngetan (vgl. dazu auch den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b VwVG, wonach\ndie Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid lediglich dann in\nRevision zieht, wenn der EGMR beziehungsweise das Ministerkomitee eine\nIndividualbeschwerde gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine\nRevision möglich ist).\n6. Die Tatsache, dass die Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT\nnicht per se einen Revisionsgrund darstellt, schliesst hingegen nicht aus,\ndass neue erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Rahmen\neines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT oder als Ergebnis eines solchen\nbeigebracht werden können, welche unter dem Titel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a\nVwVG für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung, eine Wiedererwägung oder\nunter dem Titel von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG für die Prüfung eines neuen\nAsylgesuches von Bedeutung sein können (vgl. das Grundsatzurteil der ARK\nvom 4. März 1998, VPB 63. E. 6c.bb).\na. Der Gesuchsteller hat zwar in seinem Revisionsgesuch vom 11. Juni 1996\nund auch in den später von ihm eingereichten Eingaben neben Art. 66 Abs. 1\nBst. b VwVG keine weiteren Revisionsgründe explizit geltend gemacht. Er\nhat allerdings im Rahmen des Revisionsverfahrens eine grosse Anzahl von\nBeweismitteln zu den Akten gereicht und ergänzende Sachverhaltselemente\nvorgebracht. Nach der Rechtsprechung der ARK ist ein Revisionsgesuch, mit\nwelchem neue Beweismittel vorgelegt werden, zulässig und zu prüfen, auch\nwenn die Eingabe nicht ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66\nAbs. 2 Bst. a VwVG Bezug nimmt. Allerdings muss aus der Begründung\ndes Gesuchs hervorgehen, dass der Gesuchsteller eine Änderung der\nSachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Beschwerdeentscheides\nherbeiführen will, indem er mit den vorgelegten Beweismitteln über eine\n\n"}