{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n 9\nund sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung des Paktes vor. (...) Da\ndie Pakte Staaten auf universeller Ebene zusammenbringen, deren politische,\nwirtschaftliche und soziale Systeme sowie deren Entwicklungsniveaus sehr\nunterschiedlich sind, haben sie einen kleineren gemeinsamen Nenner als die\nentsprechenden Instrumente des Europarates, was einen im allgemeinen\nschwächeren Schutz der Menschenrechte zur Folge hat; trotzdem und obwohl\nihre Kontrollmechanismen viel weniger ausgebaut sind, kann man die Bilanz\nder Tätigkeiten der Organe der Pakte im grossen und ganzen positiv beurteilen\nund daraus schliessen, dass sie zur weltweiten Achtung und Förderung der\nMenschenrechte beitragen. Der Beitritt der Schweiz zu den Pakten hätte deshalb\nnicht in erster Linie zur Folge, den Menschenrechtsschutz in unserem Land zu\nverstärken, wie dies bei der EMRK der Fall ist, sondern würde vor allem ein\nwichtiges aussenpolitisches Ziel auf universeller Ebene verwirklichen.» (BBl 1991\nI 1194 ff.).\nDiese Ausführungen des Bundesrats können nach dem bisher Gesagten ohne\nweiteres auf dessen Auffassungen hinsichtlich der FoK übertragen werden. Es\nerstaunt bei dieser Sachlage nicht, dass der Bundesrat in der Folge die Frage\neiner allfälligen Aufnahme eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit\nder Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT in seiner Botschaft vom\n18. März 1991 - mithin keine zwei Monate nach seinen soeben genannten\nAusführungen - gar nicht aufgeworfen hat. Dementsprechend erhellt\nauch, wieso diese Thematik in den nachfolgenden parlamentarischen\nBeratungen nicht aufgegriffen wurde und somit keinen Niederschlag in den\nentsprechenden Protokollen gefunden hat. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber\nanlässlich der Revision des OG/VwVG bei Kenntnis der völlig unterschiedlichen\nDurchsetzungsmechanismen einerseits der EMRK und andererseits der FoK\n(beziehungsweise des Paktes II) davon abgesehen hat, über die allfällige\nEinfügung eines Revisionsgrundes im Zusammenhang mit der Gutheissung\neiner Beschwerde durch das CAT auch nur zu debattieren, lässt nach dem\nGesagten ebenfalls den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die Frage durch\nqualifiziertes Schweigen beantwortet. Auch unter Berücksichtigung der von\nTeilen der Lehre geäusserten Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung\neines qualifizierten Schweigens - welche letztlich immer eine richterliche\nMutmassung beinhaltet (vgl. Hutter, a.a.O., S. 79 ff., insb. S. 88 ff.) - ist\nfestzuhalten, dass jedenfalls eine «echte» Lücke im Gesetz nicht vorliegt.\nd. Nach der Feststellung des Fehlens einer «echten» Lücke stellt sich im\nweiteren einzig noch die Frage, ob die im Gesetz - implizit - enthaltene\nRegelung derart unbefriedigend erscheint, dass sie als «unechte» Lücke\nkorrigiert werden müsste. Die Beseitigung einer «unechten» Lücke fällt\nallerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, bedeutet sie doch einen\nEingriff der rechtsanwendenden Behör-de in die Kompetenz des Gesetzgebers\n(vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 84 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 42, Rz. 198 f.;\nKnapp, a.a.O., S. 94, n° 442; Moor, a.a.O., S. 155; BGE 120 III 134 f. E. 3b).\nIm vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Revision\ndes OG/VwVG von 1991 noch relativ kurz zurückliegt und sich die zu\nberücksichtigenden Verhältnisse seither nicht geändert haben, weshalb dem\nWillen des Gesetzgebers in hohem Masse Gewicht zukommt. Auch wenn\nes gute Gründe für das rechtspolitische Postulat einer revisionsrechtlichen\nBerücksichtigung von CAT-Entscheiden geben mag, erscheint aus den\n\n"}