{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n4. Wie obenstehend ausgeführt, reichte der Gesuchsteller nach Ausfällung\ndes Beschwerdeentscheides der ARK vom 27. Oktober 1994 am 31. Januar\n1995 beim CAT eine Individualbeschwerde gemäss Art. 22 FoK ein, mit\nwelcher er eine Verletzung von Art. 3 FoK durch die Schweiz rügte. Diese\nBeschwerde wurde vom CAT am 8. Mai 1996 gutgeheissen. Im vorliegenden\nRevisionsverfahren stellt sich der Gesuchsteller nunmehr auf den Standpunkt,\ndieser Umstand müsse zur Revision des Beschwerdeentscheides führen.\nArt. 66 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021) erwähne als Revisionsgrund zwar lediglich die\nGutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte (EGMR) oder das Ministerkomitee wegen Verletzung der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung des VwVG enthalte\njedoch hinsichtlich der Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT eine\nGesetzeslücke, welche darauf zurückzuführen sei, dass die revidierte Fassung\n\n4\ndes Artikels vom 4. Oktober 1991 stamme, währenddem die FoK erst am\n1. Januar 1992 in Kraft getreten sei. Da sich die Individualbeschwerde an\nden EGMR und diejenige an das CAT ausschlössen, müsse gefolgert werden,\ndass beiden Rechtsmitteln derselbe Stellenwert zukomme und Art. 66 Abs. 1\nBst. b VwVG somit auch bei Gutheissung einer Beschwerde durch das CAT\nAnwendung finde. In seiner Eingabe vom 27. Juni 1996 führt der Gesuchsteller\nim weiteren aus, es treffe zwar zu, dass die Feststellung des CAT, wonach die\nSchweiz die FoK verletzt habe, formell keinen völkerrechtlich verbindlichen\nCharakter aufweise. In der Vergangenheit habe sich die Schweiz jedoch\nverschiedentlich klar an die Empfehlungen und Feststellungen des CAT\ngehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als verbindlich\nerachte. Sowohl im Fall M. - in welchem das CAT erstmals eine gegen die\nSchweiz gerichtete Individualbeschwerde gutgeheissen habe - als auch\nim vorliegenden Fall hätten sich die schweizerischen Behörden an die\nEmpfehlung des Komitees hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden\nWirkung gehalten; damit habe die Schweiz ihren Willen bekundet, sich an\ndie Empfehlungen des CAT zu halten. Im Fall M. habe die Schweiz darüber\nhinaus nach der erfolgten Gutheissung der Individualbeschwerde vom\nVollzug der Wegweisung abgesehen und den Beschwerdeführer vorläufig\naufgenommen. Damit habe die Schweiz bis anhin klar zu erkennen gegeben,\ndass sie den Schlussfolgerungen des CAT dieselbe Verbindlichkeit einräume,\nwie denjenigen der Strassburger-Organe.\n5.a. Soweit sich der Gesuchsteller zunächst auf den Standpunkt stellt, Art. 66\nAbs. 1 Bst. b VwVG sei bezüglich der darin enthaltenen Revisionsgründe\nlückenhaft, weil die revidierte Fassung dieser Bestimmung vom 4. Oktober\n1991 stamme, währenddem die FoK erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten\nsei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die FoK für die Schweiz bereits am 26. Juni\n1987 in Kraft getreten ist, mithin einige Jahre vor dem auf den 15. Februar\n1992 erfolgten Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 66 VwVG;\ndie Argumentation des Gesuchstellers, welche sich auf einen unrichtigen\nchronologischen Ablauf des Inkrafttretens der fraglichen Normen stützt, geht\ndaher fehl.\nb. Dieser Umstand alleine spricht indessen noch nicht a priori gegen das\nVorhandensein einer Gesetzeslücke. Erfahrungsgemäss sind nämlich\nRechtserlasse oft unvollständig, indem entweder eine Rechtsfrage, die\nder Einzelfall aufgibt, gesetzlich gar nicht geregelt ist (sog. «echte» Lücke),\noder aber indem das Gesetz zwar eine Regelung bereithält, diese aber\nunter den heutigen Verhältnissen in keiner Weise mehr befriedigt (sog.\n«unechte» Lücke). In der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung sind\ndie Auffassungen bezüglich der Unterscheidung in «echte» und «unechte»\nLücken zwar kontrovers und es ist bei gewissen Autoren seit längerer Zeit\nnur noch von «planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes» die Rede. Im\nErgebnis herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass Gesetzeslücken durch den\nrechtsanwendenden Richter geschlossen werden können, sofern gewisse\nVoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu und zum Folgenden Fritz Gygi,\nVerwaltungsrecht, eine Einführung, Bern 1986, S. 83 ff. [nachfolgend zitiert:\nGygi, Verwaltungsrecht]; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen\nund schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980; Silvan Hutter,\nDie Gesetzeslücke im Verwaltungsrecht, Freiburg 1989; Ulrich Häfelin / Georg\nMüller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990; André\n\n"}