{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-11--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004163.pdf?ID=150004163", "Checksum": "be07963a177f9b5d4bf7f33108d6fc58"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "435e94333f7847535305b76398cd8fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.11 \r\n\n 2\nbis zu seiner Ausreise gelebt und sich wieder für die KAWA betätigt habe,\nsei er immer, wenn in der Region etwas passiert sei, von der Polizei verhört\nund misshandelt worden. Im Juli 1990 habe er sich für kurze Zeit in seine\nHeimatprovinz Tunçeli begeben, um abzuklären, ob eine allfällige Rückkehr\nmöglich wäre. Dort habe er den türkischen Nationalrat K.G. angetroffen und\nmit diesem über die schwierige Situation der Kurden in der Türkei diskutiert.\nDie Polizei habe von diesem Gespräch erfahren und ihn in Izmir gesucht,\nworauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seit diesem Zeitpunkt werde\nseine Ehefrau von den Sicherheitskräften bedrängt, weshalb sie zu seinem in B.\nlebenden Bruder habe ziehen müssen.\nZur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel\nzu den Akten, darunter das Urteil des Militärgerichts N. aus dem Jahr 1984.\nIm Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) getroffene Abklärungen\nder Schweizerischen Vertretung in Ankara ergaben in der Folge, dass die\neingereichten Gerichtsakten authentisch sind.\nMit Verfügung vom 1. Juli 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers\nab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung\nwurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers\nvermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss\nArt. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch\ndenjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.\nBezüglich der nachgewiesenen strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung\ndes Gesuchstellers im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten\nanfangs der Achtzigerjahre stellte sich das BFF dabei auf den Standpunkt,\ndiese Verfolgung habe im Zeitpunkt der Ausreise des Gesuchstellers bereits\nsehr lang zurückgelegen, weshalb es am asylrechtlich relevanten zeitlichen\nKausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des\nGesuchstellers mangle. Die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der\npolizeilichen Behelligungen in der Region Izmir sowie hinsichtlich des geltend\ngemachten Kontakts zum türkischen Nationalrat K.G. erachtete es im weiteren\nals widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.\nEine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der\nSchweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Oktober\n1994 ebenfalls abgewiesen.\nMit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1995 gelangte\nder Gesuchsteller mit einer Individualbeschwerde an das Comité contre\nla torture («Committee against torture», nachfolgend kurz CAT) in Genf, in\nwelcher er eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember\n1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende\nBehandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) durch die Schweiz geltend machte.\nAuf Gesuch des Gesuchstellers und Ersuchen des CAT hin setzte das BFF den\nVollzug der Wegweisung einstweilen aus. Am 8. Mai 1996 hiess das CAT in der\nFolge die Beschwerde des Gesuchstellers gut und stellte fest, dass der Vollzug\nder Wegweisung des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 FoK darstellen\nwürde (VPB 60.132).\n\n3\nMit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 11. Juni 1996 beantragt der\nGesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides\nvom 27. Oktober 1994 und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher\nHinsicht ersucht er um Verlängerung der vom BFF angeordneten Aussetzung\ndes Wegweisungsvollzugs.\nNachdem der zuständige Instruktionsrichter der ARK beim Bundesamt für\nJustiz die Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem CAT angefordert und\nerhalten hat, hat er mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 1996 die bereits vom\nBFF angeordnete Sistierung des Vollzugs der Wegweisung bestätigt.\nMit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 27. Juni 1996 (bei der ARK\neingelangt am 3. Juli 1996) hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch vom\n11. Juni 1996 ergänzt. Unter anderem bringt er dabei vor, das CAT habe\n- ohne seine Mitwirkung - eine Pressemitteilung herausgegeben, in welcher\ner namentlich erwähnt werde und Details zu seinen Asylgründen sowie zur\nSituation seiner in der Türkei verbliebenen Familie genannt würden. Es sei\ndavon auszugehen, dass sein Name dadurch weitherum publik geworden\nsei, handle es sich doch um eine Agenturmeldung, welche bereits in etlichen\nin- und ausländischen Zeitungen erschienen sei (der Gesuchsteller reicht\nin diesem Zusammenhang entsprechende Zeitungsartikel zu den Akten);\ner macht geltend, bei dieser Sachlage sei vom Bestehen eines objektiven\nNachfluchtgrundes auszugehen. Im weiteren macht der Gesuchsteller geltend,\ner betätige sich auch in der Schweiz weiterhin aktiv für die KAWA. Er legt\ndiesbezüglich zwei Fotografien ins Recht, auf welchen er anlässlich von\nKundgebungen als Träger von Spruchbändern dieser Organisation erkennbar\nist.\nAm 3. Januar 1997 ist schliesslich die Ehefrau des Gesuchstellers in die\nSchweiz gelangt und hat ein Asylgesuch gestellt, welches im Urteilszeitpunkt\nerstinstanzlich beim BFF hängig ist.\nDie ARK weist das Revisionsgesuch ab und überweist die Sache ans BFF zur\nPrüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}