An den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Einsicht in Personendaten nach abgeschlossenem - beziehungsweise ausserhalb eines - Verfahren sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen. d. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er Einsicht in seine ihm abhanden gekommenen Akten verlangt, um die Prozessaussichten eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens abzuklären beziehungsweise abklären zu lassen (Eingaben vom 4. und 18. September 1995). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht diese Begründung nach den vorstehenden Ausführungen in jedem Falle aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme zu dokumentieren.