Alexander Dubach, Kommentar zum Datenschutzgesetz, a. a. O., N. 55 zu Art. 8). Dabei würde der demnach faktisch zum gleichen Ergebnis führende Weg über das Datenschutzrecht dem Betroffenen den offensichtlichen Vorteil bieten, dass die Auskunfterteilung und Einsichtgabe hinsichtlich eigener personenbezogener Akten (zur Abgrenzung dieser Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a DSG von sogenannten Sachdaten: vgl. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, a. a. O., S. 215 f.) anders als beim Akteneinsichtsrecht im eigentlichen Sinne an keinerlei Nachweis eines - wie auch immer gearteten - Interesses des Gesuchstellers gebunden wäre (vgl. Dubach, a. a. O., S. 225 f.).