in der Lehre wird mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, die beiden Ansprüche stünden diesbezüglich nicht in einem Einschränkungs-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis, und der Betroffene könne im jeweiligen Einzelfall beide Rechte unabhängig voneinander und sogar kumulativ geltend machen (vgl. Dubach, a. a. O., S. 215 ff., insbes. S. 226 f. und S. 233, mit vielen weiteren Hinweisen; Alexander Dubach, Kommentar zum Datenschutzgesetz, a. a. O., N. 55 zu Art.