zum Ganzen: Rhinow, a. a. O., S. 93). Im vorliegend interessierenden Bereich der Einsicht in Akten ausserhalb - beziehungsweise nach Abschluss - eines Verfahrens weisen das Auskunftsrecht des Datenschutzes und das Akteneinsichtsrecht im engeren Sinn nach dem Gesagten einen gemeinsamen Anwendungsbereich auf; in der Lehre wird mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, die beiden Ansprüche stünden diesbezüglich nicht in einem Einschränkungs-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis, und der Betroffene könne im jeweiligen Einzelfall beide Rechte unabhängig voneinander und sogar kumulativ geltend machen (vgl. Dubach, a. a. O., S. 215 ff.