demgegenüber sieht Art. 8 DSG hingegen nur die Mitteilung über die Kategorien der bearbeiteten Daten und nicht direkte Einsicht in dieselben vor, welcher Unterschied allerdings faktisch durch die Regelung marginalisiert wird, dass die Mitteilung grundsätzlich schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erfolgen hat (Art. 8 Abs. 5 DSG, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Datenschutzgesetz [VDSG], SR 235.11; zum Ganzen: Rhinow, a. a. O., S. 93).