5 Basel 1995, N. 40 ff. und N. 53 ff. zu Art. 2). Das Datenschutzgesetz fixiert in Art. 8 ein allgemeines Auskunftsrecht einer Person hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten. Dieser Anspruch geht zunächst weiter als ein eigentliches Akteneinsichtsrecht, indem ersteres nicht nur die Mitteilung über den Inhalt eines Dokuments umfasst, sondern auch über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie über die an der Sammlung beteiligten Personen und die Empfänger der Daten (Art. 8 Abs. 2 DSG); demgegenüber sieht Art.