T. Cottier, Urteilsanmerkung zu BGE 112 Ia 97, recht 1996/4, S. 138). Auch diese Liberalisierung wurde von der Lehre begrüsst, welche bereits zuvor verlangt hatte, an den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses seien zumindest im Falle der Einsichtnahme in über die eigene Person erstellte Akten keine hohen Anforderungen zu stellen (Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 22. Januar 1981, VPB 48.34, S. 227 [die Gutachter empfehlen im interessierenden Kontext «eine weitherzige Praxis zu Anfragen auf Akteneinsicht, soweit dies jedenfalls mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar» sei]; Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30. April 1990, a. a. O., S. 30;