Einerseits fällt auf, dass die in den beiden publizierten Folgeentscheiden BGE 110 Ia 85 und 112 Ia 101 enthaltene Akzentuierung des Ausnahmecharakters eines solchen Einsichtsanspruchs («exceptionnellement» bzw. «ausnahmsweise») in der neueren Rechtsprechung weggefallen ist (vgl. etwa BGE 113 Ia 4, 113 Ia 261 f.); dies offensichtlich als Reaktion auf die breite Zustimmung der Lehre zur erwähnten Praxisänderung sowie auf die vielfach geäusserten Forderungen nach einer noch weitergehenden Liberalisierung des Einsichtsrechts nach abgeschlossenem Verfahren (vgl. Dubach, a. a. O., S. 84 ff., mit vielen Hinweisen auf die Lehre).