Bei der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens ist in zweifacher Hinsicht eine deutliche Liberalisierung der mit BGE 95 I 103 eingeleiteten Praxis festzustellen: Einerseits fällt auf, dass die in den beiden publizierten Folgeentscheiden BGE 110 Ia 85 und 112 Ia 101 enthaltene Akzentuierung des Ausnahmecharakters eines solchen Einsichtsanspruchs («exceptionnellement» bzw. «ausnahmsweise») in der neueren Rechtsprechung weggefallen ist (vgl. etwa BGE 113 Ia 4, 113 Ia 261 f.);