Bern 1983, S. 50, m. w. H.). e. Auf die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen einzutreten. 2.a. Die auch für das Asylverfahren massgebenden (vgl. Art. 12 AsylG, VPB 59.54) gesetzlichen Regeln des Bundesverwaltungsverfahrens über die Akteneinsicht finden sich in den Art. 26 bis 28 VwVG. Diese Bestimmungen galten indessen nach Lehre und Praxis zunächst ausschliesslich für den Fall der Einsicht in Akten während der Dauer eines hängigen (Verwaltungs-)Verfahrens. Während die frühere Praxis ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach dessen Abschluss noch rundweg verneinte (vgl. BGE 83 I 155), leitete das Bundesgericht (BGer) in einem Leitentscheid