Selbst eine allfällige Nichteinhaltung der letzteren könnte dem Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht entgegengehalten werden, dürften ihm doch durch eine mangelhafte Eröffnung keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einreichung der Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Behörde (dem Beschwerdedienst EJPD) hinsichtlich Einhaltung der Rechtsmittelfrist ebensowenig schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG) wie die unrichtige Bezeichnung des Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50, m. w. H.).