Die angefochtenen Verfügungen wurden, wie bereits erwähnt, fälschlicherweise nicht in die entsprechende Form gekleidet; sie weisen auch die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht auf und nennen insbesondere die Länge der ordentlichen Beschwerdefrist nicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Selbst eine allfällige Nichteinhaltung der letzteren könnte dem Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht entgegengehalten werden, dürften ihm doch durch eine mangelhafte Eröffnung keine Nachteile erwachsen (Art.