d. Der Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995 ergibt sich aus den Akten nicht. Nachdem die ordentlichen Rechtsmittelfristen am Tag nach dieser Eröffnung zu laufen beginnen (Art. 21 Abs. 1 VwVG), lässt sich die Einhaltung der Beschwerdefrist(en) aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen. Diese Frage braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden: Die angefochtenen Verfügungen wurden, wie bereits erwähnt, fälschlicherweise nicht in die entsprechende Form gekleidet;