Letzteres ist vielmehr - wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 1995 klargestellt - auf die Prüfung beschränkt, ob das BFF dem Rekurrenten die Akteneinsicht nach Abschluss des Asylverfahrens zu Recht verweigert hat. c. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Seine Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). d. Der Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995 ergibt sich aus den Akten nicht.