Die vorliegende Beschwerde vom 11. Oktober 1995 begründet der Rekurrent ausschliesslich mit der wiederholten Verweigerung der Akteneinsicht. Soweit die Frage der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 1995 (bzw. des Nichteintretens hierauf) betreffend, bildet die angefochtene Verfügung vom 6. September 1995 nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Letzteres ist vielmehr - wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 1995 klargestellt - auf die Prüfung beschränkt, ob das BFF dem Rekurrenten die Akteneinsicht nach Abschluss des Asylverfahrens zu Recht verweigert hat.